Element Film

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Verwender und Geltungsbereich

(1) Angebote und Leistungen von Elementfilm GbR Inhaber Michael Weigand mit Sitz in Charlottenstraße 112, 14467 Potsdam im nachfolgenden genannt Elementfilm, erfolgen aufgrund folgender Bedingungen. Der Auftraggeber stimmt diesen Bedingungen mit der Unterzeichnung des Auftrages oder der Bestätigung des Auftrages per Email zu. Es ist nicht notwendig, dass Elementfilm dem Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Diese AGB finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den Herstellungsprozess einer Medienproduktion im audiovisuellen Bereich und seiner in Art und Gestaltung verwandten Medienproduktionen betreffen; diese gelten für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen gemäß § 14 BGB.

(3) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Elementfilm.

(4) Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn Elementfilm diese für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennt.

§ 2 Datenschutz

(1) Elementfilm benötigt zum Zwecke der Vertragsdurchführung die personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Diese müssen bei Vertragsabschluss übermittelt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei Auftragsunterzeichnung ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er verpflichtet sich alle Änderungen während der Produktion Elementfilm mitzuteilen. Dies betrifft Postadresse, Telefon und Emailadressen. Die Daten dienen lediglich der internen Verwaltung (Rechnungsanschrift etc.). Sie werden selbst verständlich vertraulich gemäß dem Datenschutzgesetz behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

(2) Zu den erhobenen und gespeicherten Daten gehören Name und Anschrift des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Daten korrekt an zu geben. Weitere Daten können freiwillig angegeben werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, der Erhebung, Speicherung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu den genannten Zwecken durch Elementfilm nach Auftragsfertigstellung schriftlich zu widersprechen.

(3) Alle Kundenaufträge (Daten, Aufnahmen, etc.) werden bei Elementfilm für Nachbestellungen o. ä. archiviert, stets vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. § 3 Angebot Soweit nicht anders vereinbart oder angegeben ist Elementfilm längstens 30 Tage an ein schriftliches Angebot gebunden. Der Lauf dieser Frist beginnt an dem Tage, der auf dem schriftlichen Angebot als Datum angegeben ist.

§ 4 Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Elementfilm unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber unterstützt Elementfilm bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird Elementfilm hinsichtlich der von Elementfilm zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der Auftraggeber stellt sofern erforderlich in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.

(3) Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, Elementfilm im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild, Ton, Text o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Die inhaltliche und rechtliche Prüfung der bereitzustellenden Daten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung, Verwertung, Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten an Elementfilm berechtigt zu sein und räumt Elementfilm das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung und Verarbeitung der zur Verfügung gestellten Daten für die Vertragslaufzeit ein. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

(4) Der Auftraggeber erhält nach vorheriger Absprache und im Einverständnis vor (Teil)Leistung Korrekturmaterial zugesandt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die (Teil-) Leistung abzurufen, indem er schriftlich nach der ersten und ggf. zweiten Korrekturstufe die Freigabe erklärt, bspw. durch Rücksendung des genehmigten, von Elementfilm produzierten Materials.

(5) Der Abruf einer (Teil)Lieferung (§4 IV), die Rücksendung bzw. Genehmigung des Korrekturmaterials und Produktionsfreigabe (§4 IV), die Abnahme der fertiggestellten Produktion (§13 I) und die Zahlung der Rechnungen sind alle samt wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages.

§ 5 Beteiligung Dritter Für Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von Elementfilm tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Elementfilm hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn Elementfilm aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. Elementfilm behält sich das Recht vor, zur Ausführung des erteilten Auftrages Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte.

§ 6 Leistungszeit

(1) Terminzusagen zu Bearbeitungs und Produktionsvorgängen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden von Elementfilm ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.

(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Wetterbedingungen und allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Elementfilm nicht zu vertreten und verlängern die Leistungszeit um die Dauer der Verhinderung. Elementfilm behält sich vor, im Falle einer Verhinderung einen neuen Termin für die Produktion zu vereinbaren. Verzögert sich der Produktionsablauf durch solche Umstände um mehr als sechs Monate, so ist Elementfilm berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin an gefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

(3) Gebuchte Termine wie z.B. Dreharbeiten o.ä., die nicht spätestens 1 Woche vor Terminbeginn storniert werden, können in Rechnung gestellt werden. Elementfilm behält sich ausdrücklich vor, bei Stornierungen, die mehr als eine Woche vor Termin beginn erfolgen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages zzgl. aller bis dahin angefallenen Fremdkosten, bei Beauftragung Dritter durch Elementfilm, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 7 Leistungsänderungen

(1) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von Elementfilm zu erbringenden Leistungen ändern, so muss er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Elementfilm äußern. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Elementfilm dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Der Auftraggeber hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen.

(2) Elementfilm ist berechtigt, aus produktionstechnischen Gründen (bspw. Farbe, Gestaltung, Text u. ä.) geringfügige Korrekturen in der Leistung vorzunehmen. Erfolgen während der Vertragsdauer seitens der Auftraggebers Format- und/oder Ausführungsänderungen, so ist Elementfilm berechtigt, die zu erbringende Leistung entsprechend anzupassen.

(3) Modifiziert der Auftraggeber seine Wünsche in einem erheblichen Umfang nach Vertragsabschluss, so behält sich Elementfilm das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten.

§ 8 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich ohne andere schriftliche Vereinbarung nach der jeweils für den Vertragsabschluss aktuellen Preisliste der Elementfilm.

(2) Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis Auslagen der Elementfilm GbR wie bspw. Reise und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter, sofern nicht vertraglich hiervon abweichendes beschlossen wurde.

(3) Alle Leistungen/Auslagen der Elementfilm GbR werden netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer abgerechnet, es sei denn der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit.

(4) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung seitens des Auftraggebers in mindestens zwei Raten. Die erste Rate, mindestens 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung, wird als Vorschuss auf den Abschluss des Vertrages spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung fällig, mindestens aber 3 Werktage vor Produktionsbeginn. Die zweite Ratenzahlung wird spätestens nach Abnahme der erbrachten Leistungen am Ende der Produktion fällig.

(5) Werden Teillieferungen auf Abruf vereinbart, so wird die gesamte Zahlung spätestens zwei Jahre nach Erteilung des Auftrags fällig. Erhöht Elementfilm während der Zeit Preise allgemein, so ist Elementfilm berechtigt, auch die im Auftrag vereinbarten Preise zu erhöhen.

(6) Befindet sich der Auftraggeber mit einer oder mehreren wesentlichen Pflichten des Vertrages (§ 4 V) in Verzug, so ist Elementfilm wahlweise neben den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten auch berechtigt, die Vergütung für die Lieferung und bei vereinbarten Teillieferungen die Vergütung für die jeweils nächste Teillieferung fällig zu stellen; der Auftraggeber wird für die fällig gestellte (Teil-)Leistung vor leistungspflichtig.

(7) Die Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wobei hierfür maßgeblich der Zahlungseingang ist.

(8) Wird innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sind mit Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt, bei Verträgen mit Unternehmern nach § 14 BGB, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Elementfilm behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt es in diesem Falle nachgelassen zu beweisen, dass ein niedriger oder kein Schaden entstanden ist.

(9) Der Auftraggeber schuldet Elementfilm für jedes Mahnschreiben eine pauschalierte Mahngebühr von 3,00 € zzgl. der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer. Die Kosten für Einschreiben und Zustellungen durch Gerichtsvollzieher so wie für Auskünfte über den Gewerbebetrieb des Kunden hat der Kunde ebenfalls zu tragen. Dem Auftraggeber bleibt es in diesem Fall vorbehalten zu beweisen, dass der eingetretene Schaden geringer ist.

(10) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, so sind folgende Entschädigungen fällig: 1 Monat-1 Woche vor Aufnahmetermin: 30 % des Betrages. 1 Woche-1 Tag vor Aufnahmetermin: 50 % des Betrages. Am Aufnahmetermin: 100% des Betrages.

(11) Preisnachlässe jeder Art werden unter der auflösenden Bedingung der vertragsgemäßen Erfüllung des Auftrags durch den Auftraggeber gewährt.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

(1) Der Auftraggeber darf gegen Zahlungsansprüche der Elementfilm nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten eigenen oder an ihn abgetretenen Gegenforderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht den Auftraggebern nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen gegen Elementfilm an Dritte ist nur mit Zustimmung zulässig.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Elementfilm.

§ 11 Rechte

(1) Elementfilm behält sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche und nicht gewerblichen Schutzrechte an sämtlichen Produktionen und damit in Zusammenhang stehen den Unterlagen vor, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Sämtliche Produktionen der Elementfilm und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen dürfen zu anderen als zu den vertraglich vereinbarten Zwecken, nicht genutzt werden. Insbesondere dürfen Produktionen der Elementfilm so wie die jeweiligen Produktionsunterlagen keinesfalls unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Eine nicht vereinbarte Nutzung der Produktion und Produktionsunterlagen der Elementfilm darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Elementfilm nicht vorgenommen werden.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Elementfilm die Nutzungs- und Verwertungsrechte für unbestimmte Zeit eingeräumt. Entgegenstehendes bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(4) Eine Veränderung oder Bearbeitung des Arbeitsergebnisses der Elementfilm bedarf deren vorheriger schriftlicher Zustimmung.

(5) Nutzungsrechte werden erst durch vollständige Zahlung des vereinbarten Entgelts (Schlussrechnung) eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Begleichung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.

§ 12 Schutzrechtsverletzungen

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Elementfilm die zur Nutzung und Weiterverarbeitung notwendigen erforderlichen Schutzrechte an dem vom Auftraggeber überlassenen Material erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

(2) Werden für die im Rahmen der zu erbringenden Produktion und Gestaltung durch Elementfilm vom Auftraggeber überlassene Unterlagen oder Materialien verwendet, an denen Dritte Sonderrechte, wie beispielsweise Marken oder Urheberrechte, besitzen, oder deren Verwendung gegenüber Dritten wettbewerbswidrig ist, so stellt der Auftraggeber Elementfilm von etwaigen Ansprüchen dieser Dritten wegen unbefugter Verwendung oder wegen eines Wettbewerbsverstosses frei und hat Elementfilm den dadurch entstehenden Schaden, insbesondere denjenigen der angemessenen Rechtsverteidigungskosten, zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass Elementfilm die Widerrechtlichkeit der Weitergabe bekannt war oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.

§ 13 Abnahme, Mängelanzeige und Gefahrübergang

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der Elementfilm unverzüglich, spätestens binnen 7 Arbeitstagen nach Auslieferung, zu prüfen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Auftraggeber die erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung als Abnahme.

(2) Offensichtliche Mängel sind bei zweiseitigen Handelsgeschäften innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Tagen und ansonsten mit einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Leistungsdurchführung schriftlich/ fernmündlich bei Elementfilm zu rügen.

(3) Nach Feststellung von Mängeln hat der Auftraggeber Elementfilm unverzüglich Gelegenheit zu geben, die gewährte Leistung zu untersuchen oder durch einen beauftragten Dritten untersuchen zu lassen. Dafür ist es notwendig, dass der Auftraggeber das Produkt an Elementfilm zurücksendet. Die Transportkosten trägt der Auftraggeber.

(4) Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

(5) Mangel eines Teils der Leistung berechtigt nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung.

(6) Beanstandungen, die auf rein künstlerischem Gesichtspunkt im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat für etwaige Änderungswünsche, die vom vertraglich bestimmten Umfang abweichen, den entstehenden Aufwand zu übernehmen, insbesondere, wenn hierbei erhebliche Mehrkosten entstehen. Elementfilm ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur bzw. Durchführung der Änderungswünsche, weitere Änderungen vorzunehmen.

(7) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Leistung der Elementfilm der Transportfirma übergeben wird. Elementfilm behält sich vor, den Versand auch von einem anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 17 II) vorzunehmen.

§ 14 Haftung

(1) Filme der Elementfilm werden auf Marken-DVDs gebrannt. Die Eignung dieser DVDs zur Wiedergabe auf Abspielgeräten des Kunden geht zu dessen Risiko. Elementfilm haftet nicht bei Nichtgefallen sofern die Wünsche oder Vorstellungen des Auftraggebers zuvor nicht deutlich dargestellt wurden. Elementfilm haftet nicht für entstandene Bandschäden durch verunreinigte Videoköpfe oder für beschädigte Videoköpfe und Laufwerke. Für analoge und digitale Bilder sowie Videomaterialen und andere Speichermedien, welche der Auftraggeber Elementfilm zur Verfügung stellt, wird keine Haftung übernommen. Elementfilm haftet nicht bei technischen Störungen der Kameraausrüstung. Schadensersatz durch technische Probleme (zB. bei Dreharbeiten) leistet Elementfilm nur nach eigenem Ermessen und nur im Rahmen von Wertminderungen. Elementfilm haftet für die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dasselbe gilt für Ansprüche außer Schulden bei Vertragsabschluss.

(3) Elementfilm haftet keinesfalls für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nichtabnahme eines Produktes oder eines Auftrages resultieren.

(4) Im Verhältnis zum Auftraggeber haftet Elementfilm nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der vom Auftraggeber veranlasste Inhalt der von Elementfilm zu erbringenden Leistungen gegen Recht und Gesetz oder die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber hält Elementfilm insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass Elementfilm bei pflichtgemäßer Prüfung ein Verstoß oder eine Verletzung hätte erkennen müssen.

(6) Elementfilm ist nicht verpflichtet, allfällige Versicherungen abzuschließen.

(7) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Elementfilm insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustel len, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(8) Sofern Elementfilm freie Mitarbeiter zu Dreharbeiten beauftragt, haftet Elementfilm nicht für die Art und Weise wie der Beauftragte den Auftrag ausführt. In dem Fall ist Elementfilm auf die Rolle des Vermittlers der Teildienstleistung beschränkt. Dies schließt nicht festangestelltes Kamerapersonal ein.

§ 15 Rücktritt

(1) Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehen den Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Elementfilm diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. (siehe § 12 IV)

(2) Ist lediglich 10 % der geleisteten Lieferung mangelhaft, so liegt kein Sachmangel vor. Die in der Leistung dieser mangelhaften Lieferung begründete Pflichtverletzung ist unerheblich und berechtigt nicht, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

§ 16 Geheimhaltung, Presseerklärung

(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. .

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung auch per E-Mail zulässig.

§ 17 Sonstiges

Elementfilm darf - sofern nicht anders schriftlich geregelt - den Auftraggeber in allen verwendeten Werbemedien, insbesondere auf seiner Web-Site als Referenzkunden nennen. Elementfilm darf ferner erbrachte Leistungen ganz oder in Teilen zu Demonstrationszwecken wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ein entgegenstehendes Interesse geltend machen. Zeigt der Auftraggeber das entgegenstehende Interesse erst nach Produktionsschluss an, so hat er Elementfilm die im Hinblick auf den Demonst rat ionszweck getät igten Aufwendungen (bspw. Werbedruck, Präsentationsmaterial, DVD’s, etc) zu ersetzen.

§ 18 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier durch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Potsdam. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist Potsdam, sofern der Kunde Kaufmann ist.

Stand 01.08.2012